AGB

AGB Bauspenglerei und die Dachdeckerei Allgemeine Geschäftsbedingungen Spengler-, Dach- und Schwarzdeckerarbeiten der Paul Magyar GmbH (FN 276909w)

Stand: 01.03.2020

  1. Allgemeines – Geltungsbereich

Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen – kurz AGB – gelten ausschließlich für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der Paul Magyar GmbH – im Folgenden kurz Auftragnehmer AN genannt – und dem Kunden – im Folgenden kurz Auftraggeber AG genannt -, wobei auf Besonderheiten in Aufträgen/Verträgen mit Konsumenten explizit hingewiesen wird. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.

Diese AGB sind verbindlich für den gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr der Paul Magyar GmbH, auch wenn darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird. Von diesen AGB abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Regelungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies von der Paul Magyar GmbH ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde.

Verbraucher sind Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) und somit natürliche und juristische Personen, die keine Unternehmer sind. Unternehmer sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, für die der gegenständliche Vertrag zum Betrieb Ihres Unternehmens gehört. Unternehmen sind jene auf Dauer angelegte Organisationen selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mögen sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Kunden sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.

Alle mit der Paul Magyar GmbH abgeschlossenen Verträge sowie alle Angebote, Aufträge, Auftragsbestätigungen und Lieferungen der Paul Magyar GmbH unterliegen den gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und sind somit Grundlage der von der Paul Magyar GmbH abgeschlossenen Verträgen, Angeboten, Aufträgen, Auftragsbestätigungen und Lieferungen.

  1. Angebot und Vertragsabschluss, Kostenvoranschlag

Angebote der Paul Magyar GmbH sind freibleibend und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Technische sowie sonstige Änderungen bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Die Beauftragung des AG unter Zugrundelegung der gegenständlichen AGB gilt erst mit einer schriftlichen Auftragsbestätigung des AN (auch via E-Mail) als angenommen, womit ein Vertrag zustande kommt.

Die Paul Magyar GmbH ist berechtigt, die Annahme eines Auftrages – etwa nach Prüfung der Bonität des Kunden – abzulehnen.

Ein Kostenvoranschlag wird von der Paul Magyar GmbH nach bestem Fachwissen erstellt, es wird jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen und ist der Kostenvoranschlag daher unverbindlich. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von mehr als 15 % ergeben, wird die Paul Magyar GmbH den Vertragspartner davon unverzüglich verständigen. Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen von weniger als
15 %, ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und diese Kosten können ohne weiteres in Rechnung gestellt werden. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, können Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden; gegenüber Verbrauchern jedoch nur, wenn sie im Einzelfall ausgehandelt wurden.

Im Hinblick auf den mit der Erstellung des Kostenvoranschlages verbundenen Arbeits-, Sach- und Reiseaufwand ist der Kostenvoranschlag – sowohl für Unternehmer als auch für Verbraucher – entgeltlich. Ein entsprechender Hinweis befindet sich auf dem Kostenvoranschlag.

Sämtliche zuvor angeführte Unterlagen können jederzeit von der AN zurückgefordert werden und sind an diese unverzüglich unaufgefordert zurückzustellen, wenn der Vertrag nicht zustande kommt.

 

Jeder Vertragspartner verpflichtet sich im Übrigen zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber (z.B. Kostenvoranschläge, Zeichnungen, Pläne, etc.).

  1. Preise/Teilleistungen/Zahlungsverzug

Sämtliche Preise der Paul Magyar GmbH sind in Euro angegeben. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich in der jeweils gesetzlich vorgegebenen Höhe aufgenommen und in Rechnung gestellt. Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt und einem Auftragswert bzw. einem vereinbarten Werklohn von über € 15.000,00 netto werden 3 % Skonto gewährt.

Bei Teillieferungen und/oder Teilleistungen sind Teilrechnungen zulässig. Im Falle der Vereinbarung von Teilzahlung tritt Terminsverlust ein, wenn auch nur eine Teilzahlung unpünktlich oder nicht in voller Höhe erfolgt. Mit Eintritt des Terminsverlust wird der gesamte noch aushaftende Restbetrag sofort zur Zahlung fällig. Bei Terminsverlust steht dem AN das Recht zu, die allenfalls neben der Werkleistung unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware ohne Rücktritt vom Werkvertrag in Verwahrung zu nehmen, bis die gesamte Forderung vollständig samt Nebenkosten abgedeckt ist.

 

Die Preisgrundlage der angebotenen Leistungen ist im Auftrag oder im Angebot enthalten. Werden vom AG über den Vertrag hinaus, vor oder bei Durchführung der Arbeiten, zusätzliche mündliche oder schriftliche Aufträge erteilt, so gelten für diese angemessene Preise. Das gleiche gilt für Leistungen, die sich erst im Zuge der Leistungsdurchführung als notwendig herausstellen, auch dann, wenn sie im Auftrag nicht enthalten sind.

Der AN ist berechtigt, den vereinbarten Werklohn/den vereinbarten Preis anzupassen, wenn Umstände eintreten, die nicht in der Sphäre des AN liegen und eine Erhöhung rechtfertigen (Änderung der Lohnkosten, Erhöhung der Materialkosten, etc.).

Ein Skontoabzug wird nur im Rahmen und auf Grund entsprechender Vereinbarung anerkannt. Ohne entsprechende Skontovereinbarung ist ein Skontoabzug – mit Einschränkung gemäß Absatz eins dieses Punktes – nicht zulässig.

Im Falle des Zahlungsverzuges des AG gelten bei Verträgen mit Unternehmern und öffentlichen Stellen Verzugszinsen in Höhe von 9,2 % über dem Basiszinssatz gemäß § 456 UGB. Ist der AG Verbraucher gelten Verzugszinsen in Höhe von 5 %.  

Gemäß § 1333 Abs. 2 ABGB ist der AN im Falle des Zahlungsverzuges weiters berechtigt, einen verschuldensunabhängigen Pauschalbetrag in Höhe von € 40,00 als Entschädigung für Mahnkosten zusätzlich zum vereinbaren Werklohn zu verlangen. Weiters kann der AN auch noch einen angemessenen Ersatz für alle durch den Zahlungsverzug des AG verursachten Betreibungskosten verlangen, die diesen Betrag überschreiten (Ausgaben für das Tätigwerden eines Rechtsanwaltes oder eines Inkassounternehmens, etc.) und ist der AG dann verpflichtet, auch diese Kosten zu tragen.

Ist der der AG Unternehmer und kommt er im Rahmen anderer mit dem AN bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so ist der AN berechtigt, die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den AG einzustellen. Der AN ist dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem AG fällig zu stellen. Gegenüber Konsumenten als AG ist dies nur für den Fall möglich, dass eine rückständige Leistung zumindest seit sechs Wochen fällig ist und der AN unter Androhung dieser Folge den AG unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt hat.

Ist der AG Unternehmer, ist er zu Zurückbehaltung von Zahlungen nicht berechtigt.

Die Aufrechnung von Forderungen des AG gegen den AN mit dessen Forderungen ist, wenn der AG Unternehmer ist, ausgeschlossen. Bei Verträgen mit Verbrauchern gilt dies ebenso, es sei denn, dass der AN zahlungsunfähig ist oder die Gegenforderung des AG im rechtlichen Zusammenhang mit seiner Zahlungsverbindlichkeit dem AN gegenübersteht oder die Gegenforderung gerichtlich festgestellt worden ist oder die Gegenforderung vom AN anerkannt worden ist (§ 6 Abs. 1 Z 8 KSchG).

Für den Fall der Vereinbarung einer Teilzahlung eines Werklohns des AN ab € 40.000,00 – nur dann ist ein solche möglich – sind 30 % des Entgeltes bei Vertragsabschluss, 30 % bei Leistungsbeginn und der Rest (40 %) nach Leistungsfertigstellung fällig. Vom AG vorgenommene Zahlungswidmungen auf Überweisungsbelegen sind für den AN nicht verbindlich.

  1. Bonitätsprüfung

Der AG erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände Alpenländischer Kreditorenverband (AKV), Österreichischer Verband Creditreform (ÖVC), Insolvenzschutzverband für Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen (ISA) und Kreditschutzverband von 1870 (KSV) übermittelt werden dürfen.

  1. Leistungsausführung

Die vom AN zu erbringenden Dachdecker- und Spenglerleistungen werden nach dem Stand der Technik erbracht. Der AN ist bei der Durchführung des Auftrages frei. Er kann daher die Anzahl des Personals, die Art der Durchführung und das zu verwendende Material samt Verarbeitung selbst auswählen, es sei denn er erhält vom AG diesbezügliche Weisungen.

Der AN ist zur Ausführung der beauftragten Leistung – sofern nichts anderes vereinbart wurde – verpflichtet, sobald der AG die baulichen, technischen und in seiner Sphäre liegenden rechtlichen Voraussetzungen geschaffen hat. Der AG stellt für die Zeit der Leistungsausführung dem AN Energie, Wasser und – wenn notwendig – versperrbare Räume für den Aufenthalt von Arbeitern sowie zur Lagerung von Werkzeug und Materialien kostenlos zur Verfügung und trägt die Gefahr für angelieferte Materialien und Werkzeuge.

Für vom AG beigestelltes Material oder Geräte besteht keinerlei Haftung des AN bzw. sind nicht Gegenstand der Gewährleistung des AN. Die Qualität und Betriebsbereitschaft von Beistellungen liegt in der alleinigen Verantwortung des AG. Konsumenten werden bei Auswahl des Materials und der Art der Ausführung entsprechend beraten und auf Besonderheiten hingewiesen. Werden Geräte oder sonstige Materialien vom AG bereitgestellt, ist der AN berechtigt, dem AG einen Zuschlag 25 % des Werts der beigestellten Geräte bzw. des Materials zu berechnen.

Der AG garantiert weiters die Richtigkeit der dem AN übergebenen Pläne, Grundrisse und Skizzen und beschafft die zur Durchführung des Auftrages notwendigen behördlichen Bewilligungen auf eigene Kosten, sofern nichts anderes vereinbart wurde.  

Die sach-, fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial durch den AN ist gesondert angemessen zu vergüten, sofern hierfür nicht eigene Positionen im Leistungsverzeichnis enthalten sind.

Wird der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst durch Umstände, die in der Sphäre des AG liegen, verzögert, werden die hierdurch notwendigen Überstunden und durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung entstehenden Mehrkosten zusätzlich verrechnet, soweit dies dem AG unverzüglich mitgeteilt worden ist.

Unterbleibt über Veranlassung des AG – ausgenommen im Fall des berechtigten Rücktritts vom Vertrag – die Ausführung der beauftragten Leistungen ganz oder zum Teil, hat der AG dem AN alle ihm dadurch entstehenden Nachteile einschließlich entgangenen Gewinns zu vergüten.

Widerspricht eine Weisung oder ein ausdrücklicher Ausführungswunsch des AG den anerkannten Regeln der Technik, wird er darauf hingewiesen. Wird die Ausführung trotzdem nach der Weisung gewünscht, ist der AN gegenüber dem AG von jeglicher Haftung befreit. In diesem Fall hält der AG den AN auch für allfällige dem AN daraus entstehenden Schäden – welcher Art auch immer – schad- und klaglos.

 

Bei Durchführung der Arbeiten sind nur schriftlich bekannt gegebene Vertreter des AG gegenüber leitendem Personal des AN weisungsberechtigt. Führen diese Weisungen zur Auftragsänderung oder Auftragsausweitungen ist der AN berechtigt, dafür angemessene Preise in Rechnung zu stellen.

Die Warnpflicht des AN beschränkt sich auf die von ihm durchzuführenden Arbeiten und die damit unmittelbar betroffenen Bereiche.

  1. Rücktritt vom Vertrag/Leistungsverzug

Die Ausführungsfristen und -termine werden von der AN nach Möglichkeit eingehalten. Sie sind, falls nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, unverbindlich und verstehen sich immer als voraussichtlicher Zeitpunkt der Durchführung.

Vereinbarte Ausführungsfristen verschieben sich durch Umstände, die nicht in der Sphäre des AN liegen (z. B. höhere Gewalt, Krankheiten, Streik, schlechte Witterung, nicht vorhersehbare Verzögerungen bei Zulieferer des AN, etc.). Der AG kann in diesem Fall nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn ihm eine weitere Bindung an den Vertrag nicht mehr zumutbar ist. Ist der AN im Leistungsverzug, kann der AG – sofern er Unternehmer ist – nur mittels eingeschriebenen Briefes und nach Setzung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Werkvertrag erklären.

Kann der AN seinen Auftrag oder Teile davon aus Gründen, die in der Sphäre des AG liegen, nicht ausführen bzw. nicht fertigstellen, ist der AN berechtigt, ein angemessenes Entgelt für den Entfall dieses Auftrages zu verrechnen. Dieser wird mit einer Pauschale von 20 % des Nettoauftragswertes zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe vereinbart. Wird die Ausführung der vereinbarten Arbeiten seitens des AG kurzfristig (eine Woche) vor geplantem Beginn der Arbeiten abgesagt oder erfolgt bis zur genannten Frist eine Leistungsverweigerung seitens des AG, sodass der AN keinen Ersatzauftrag ausführen kann, hat der AG das volle Entgelt – unter Abzug der ersparten Materialkosten – zu leisten. Für Verbraucher gilt § 1336 ABGB.

Der AN ist berechtigt Stehzeiten für die eingesetzten Mitarbeiter und zusätzliche Fahrzeiten in angemessener Höhe zu verrechnen. Ist der AG Verbraucher gilt § 27a KSchG.

  1. Gefahrtragung

Für den Gefahrenübergang bei Übersendung von Ware an den Verbraucher gilt § 7b KSchG. Ist der AG Unternehmer geht die Gefahr über, sobald der AN den Kaufgegenstand, das Material oder das Werk zur Abholung im Werk oder Lager bereithält, dieses selbst anliefert oder an einen Transporteur übergibt. Der unternehmerische Kunde hat sich gegen dieses Risiko entsprechend zu versichern. Der AN verpflichtet sich, eine Transportversicherung über schriftlichen Wunsch des Kunden auf dessen Kosten abzuschließen. Der Kunde genehmigt jede verkehrsübliche Versandart.

  1. Subunternehmer

Der AN ist berechtigt, sich jederzeit gewerberechtlich befugter Subunternehmer zu bedienen.

 

  1. Eigentumsvorbehalt

Alle gelieferten und montieren Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Werklohns und aller damit verbundenen Kosten und Spesen im Eigentum des AN.

In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird. Im Falle des auch nur teilweisen Zahlungsverzuges ist der AN berechtigt, die Ware auch ohne Zustimmung des Käufers (AG) auf dessen Kosten in angemessener Art und Weise abzuholen bzw. zu entfernen.

Eine Weiterveräußerung von gelieferten und montieren Waren der AN ist nur dann zulässig, wenn dies der AN rechtzeitig unter vorher gehender Nennung des Namens bzw. der Firma und der genauen Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und die AN der Veräußerung schriftlich zugestimmt hat. Im Fall der Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung schon jetzt an die AN abgetreten und ist die An jederzeit befugt, den Käufer von dieser Abtretung zu verständigen (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Der Auftraggeber hat bis zur vollständigen Zahlung des Entgeltes oder Kaufpreises in seinen Büchern und auf seinen Rechnungen diese Abtretung anzumerken und seine Schuldner auf diese hinzuweisen. Über Aufforderung hat er dem Auftragnehmer alle Unterlagen und Informationen, die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen und Ansprüche erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

Im Falle des Geschäftsabschlusses mit einem Konsumenten ist der AN ebenso berechtigt, sein Recht auf Eigentumsvorbehalt geltend zu machen. In diesem Fall darf der AN dieses Recht aber nur dann ausüben, wenn zumindest eine rückständige Leistung des Konsumenten seit mindestens sechs Wochen fällig ist und der AN ihn unter Androhung dieser Rechtsfolge und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt hat.

Der AG (Konsument) hat den AN von der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder der Pfändung der Vorbehaltsware des AN unverzüglich zu verständigen. Der AN ist dann berechtigt, zur Geltendmachung seines Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware soweit für den AG zumutbar zu betreten, dies nach angemessener Vorankündigung. Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der AG.

Es gilt als vereinbart, dass in der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts kein Rücktritt vom Vertrag liegt, es denn, er wurde ausdrücklich ein Rücktritt vom Vertrag erklärt.

Die zurückgenommene Vorbehaltsware darf der AN gegenüber unternehmerischen Kunden freihändig und bestmöglich verwerten

  1. Gewährleistung

Es gelten die Bestimmungen der gesetzlichen Gewährleistung. Die Gewährleistung beträgt gegenüber Unternehmen ein Jahr ab Abnahme, gegenüber Verbrauchern gilt § 933 ABGB iVm § 9 KSchG.

Die seitens der AN erbrachte Leistung ist unverzüglich nach Fertigstellung durch den AG zu überprüfen und das Vorliegen von Mängeln unverzüglich, spätestens aber sieben Tage nach Fertigstellung der Leistung, spezifiziert und schriftlich zu rügen bzw. nachzuweisen.

Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Wenn dies nicht erfolgt, gilt die Leistung als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen wegen des Mangels selbst sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung auf Grund von Mängeln sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

Die Gewährleistung erfolgt nach Beurteilung bzw. nach Wahl des AN durch kostenlose Behebung (Verbesserung, Austausch) nachgewiesener Mängel. Ist der AG Unternehmer, sind dem AN – soweit zumutbar – zumindest zwei Versuche zur Mängelbehebung einzuräumen. Ist die Behebung des Mangels nicht möglich oder für den AN mit einem, im Verhältnis zum Wert der Sache in mangelfreiem Zustand oder zur Schwere der Vertragsverletzung und zu den damit verbundenen Unannehmlichkeiten unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, hat der AG das Recht auf Preisminderung oder sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, das Recht auf Wandlung (Aufhebung) des Vertrages.

Behebungen eines vom AG behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom AG behaupteten Mangels dar. Ist der AG Unternehmer hat er stets zu beweisen, dass der Mangel bereits zum Übergabezeitpunkt vorhanden war.

Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung eines mangelhaften Liefergegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenbehebung erschwert oder verhindert wird, ist vom AG unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist. Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von Angaben, Zeichnungen, Plänen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des AG hergestellt, so leistet der AN nur für die bedingungsgemäße Ausführung Gewähr.

Keinen Mangel begründet der Umstand, dass das Werk zum vereinbarten Gebrauch nicht voll geeignet ist, wenn dies ausschließlich auf abweichende tatsächliche Gegebenheiten von den dem AN im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorgelegenen Informationen basiert, weil der AG seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.

Die Gewährleistung erlischt, wenn ohne Einverständnis des AN Änderungen an den ausgeführten Arbeiten durch Dritte vorgenommen werden. Eine über die vorstehende Gewährleistung hinausgehende Haftung für welche Schäden auch immer besteht nicht.

Sofern der AN Mängel außerhalb der Gewährleistung behebt oder andere Dienst- oder Regieleistungen erbringt, werden diese nach Aufwand verrechnet.

Behauptet der AG Mängel und stellen sich diese nach Begutachtung durch den AN oder einen beigezogenen Dritten (z. B. einem Sachverständigen) als unberechtigt heraus, hat der AG sämtliche dem AN durch diesen Aufwand entstehende Kosten zu ersetzen.

  • 933b ABGB findet keine Anwendung.
  1. Sicherstellung

Von jeder Abschlagsrechnung ist ein Deckungsrücklass in Höhe von 5 % einzubehalten, soweit er nicht durch eine unbare Sicherstellung abgelöst ist. Bei Regierechnungen gibt es keinen Deckungsrücklass. Der Deckungsrücklass ist mit der Schluss- oder Teilschlussrechnung abzurechnen und freizugeben, sofern er nicht auf einen Haftungsrücklass angerechnet wird.

Die Vereinbarung eines Haftrücklasses (und dessen Einbehalt) wird ausschließlich ab einem Auftragswert von mehr als € 25.000,00 akzeptiert. In diesem Fall ist ein Haftungsrücklass in der Höhe von 2 % von der Schluss- bzw. Teilschlussrechnungssumme einzubehalten, soweit er nicht durch eine unbare Sicherstellung abgelöst ist. Der Haftungsrücklass ist spätestens 30 Tage nach Ablauf der Gewährleistungsfrist freizugeben (ÖNORM B2110 sowie A2050). Deckungs- und Haftungsrücklass werden mittels Bankgarantie besichert.

  1. Schadenersatz

Der AN haftet nur für solche Schäden, die er grob fahrlässig oder vorsätzlich verschuldet hat. Diese Einschränkung gilt nicht bei Personenschäden oder bei Schäden an Sachen, die der AN zur Bearbeitung übernommen bzw. an denen er Arbeiten vorgenommen hat. Der Ersatz jeglichen über den zuvor genannten zu leistenden Schadenersatz hinausgehenden Schaden ist ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für Schäden, die aus mangelhafter Vertragserfüllung resultieren.

Für mittelbare Schäden, entgangenem Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden, Schäden aus Ansprüchen Dritter sowie für den Verlust von Daten und Programmen und deren Wiederherstellung haftet der AN nicht.

Sofern, in welchem Fall auch immer, ein Pönale zu Lasten des AN vereinbart wurde, unterliegt diese dem richterlichen Mäßigungsrecht und ist die Geltendmachung von über die Pönale hinausgehenden Schadenersatz ausgeschlossen.

  1. Gerichtsstand

Zur Entscheidung über alle aus dem zwischen AG und AN abgeschlossenen Vertrag entstehenden Streitigkeiten – einschließlich solcher über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrages – wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich in Betracht kommenden Gerichtes am Sitz des AN vereinbart. Für Verbraucher gilt § 14 KSchG.

Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens des AN (Wien).

Der Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Republik Österreich unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.

  1. Allgemeine Bestimmungen

Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit aller anderen Geschäftsbestimmungen. Die Vertragsparteien werden die rechtsunwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung ersetzen, die gemäß Inhalt und Zweck der rechtsunwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahekommt.

Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses.

Sämtliche Gebühren im Zusammenhang mit der Errichtung, dem Abschluss und der Abwicklung des auf Grundlage dieser AGB abzuschließenden Vertrages sowie sämtliche Kosten im Zusammenhang mit dem Zustandekommen von nachträglichen Vereinbarungen sowie diverse Empfangsbestätigungen werden zur Gänze vom AG getragen.

Änderungen seines Namens, der Firma, seiner Anschrift, seiner Rechtsform oder anderer relevanter Informationen hat der AG dem AN umgehend schriftlich bekannt zu geben.

…………………………………

Unterschrift des AG,

womit die AGB der Paul Magyar GmbH (AN)

zur Kenntnis genommen, akzeptiert und

Vertragsbestandteil werden